VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MISTELBACH
Jahrgang 2025
Ausgegeben am 11. März 2025
4. Verordnung
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, Waldbrandverordnung 2025
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat am 11. März 2025 aufgrund des § 41 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, verordnet:
V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
§1
Im Verwaltungsbezirk Mistelbach sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§2
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§3
Dieses Verbot tritt mit Tag der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Hinweis: Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Die Bezirkshauptfrau
Mag. D r a x l e r